I.
Auftragserteilung
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunden) und dem Auftragnehmer (DWB) über
Beratung, Beschaffung von Zubehör und Verbrauchsmaterial, Fertigung von
Spezialzubehör, Wartung und Reparaturen (von Verdichtern nebst Zubehör) sind
verbindlich, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt; dies
gilt auch für einen mündlich erteilten Auftrag sowie für Änderungen und
Erweiterungen von bereits erteilten Aufträgen.
Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen. Die
Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten bedarf der vorherigen Zustimmung des
Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber kurzfristig nicht erreichbar
ist, die Arbeiten notwendig sind und die Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen
bis zu EURO 500,00 um nicht mehr als 20 % und bei Aufträgen von über EURO
500,00 um nicht mehr als 15 % erhöhen.
II.
Leistungen des Auftraggebers
III.
Fertigstellung
Nach Beendigung der Arbeiten und erfolgtem Probelauf zur Überprüfung der
Funktion des bearbeiteten Auftragsgegenstandes beim Auftraggeber bzw. in der
Vertragswerkstatt des Auftragnehmers erstellt der Auftragnehmer einen Arbeits-
und Aufwandsbericht zur Gegenzeichnung durch den Auftraggeber und zur
Abrechnung. Durch seine Unterschrift erkennt der Auftraggeber die erbrachten
Leistungen als ordnungsgemäß und vertragsgerecht an. Etwaige Beanstandungen
hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Arbeits- und
Aufwandsberichtes dem Auftragnehmer mitzuteilen.
IV.
Berechnung des Auftrages, Zahlungen
Die Abrechnung erteilt der Auftragnehmer aufgrund der jeweils gültigen
Arbeitspreise.
Soweit Neuteile im Tauschverfahren zum Sonderpreis berechnet werden, setzt dies
voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des
Auftraggebers.
Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, unverzüglich zur Fälligkeit
zu leisten. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung um mehr als 10 Tage nach Fälligkeitsdatum
in Rückstand, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %
p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz/ Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu
verlangen. Diese Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber
eine geringere Belastung nachweist.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen,
es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist
unbestritten.
V.
Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten
Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen seiner
Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen und Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt.
Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz
gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die
Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer
bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift nicht
durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes oder des Ordnungsamtes festgestellt
werden kann.
VI.
Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die gelieferten Teile und die in Auftrag
gegebenen Arbeiten wie folgt:
Soweit durch den Auftragnehmer fehlerhafte Neuteile geliefert und eingebaut
werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf Nachbesserung oder Mängelbeseitigung
durch den Auftragnehmer. Ist der Fehler trotz mehrerer Nachbesserungsversuche
nicht beseitigt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Entsprechendes gilt bei
Teilen, die nach den Angaben des Auftragnehmers in dessen Auftrag bei Dritten
angefertigt worden sind.
Soweit der Auftragnehmer fehlerhafte
gebrauchte Austauschteile liefert, entfällt jede Gewährleistung darauf.
Natürlicher Verschleiß ist von
der Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Probelauf ist zuvor mit dem Auftraggeber zeitlich abzustimmen. Die Kosten
des Probelaufs trägt der Auftraggeber; mit Abschluss des Probelaufs und der
beiderseitigen Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gilt die Leistung des
Auftragnehmers als ordnungsgemäß erbracht und abgeschlossen.
Soweit der Auftragnehmer von ihm
oder einem Dritten gefertigte Teile dem Auftraggeber zur Erprobung überlässt
und diese Teile als zur Erprobung bestimmt kenntlich macht, entfällt jede Gewährleistung.
Soweit die vom Auftragnehmer
erbrachten Leistungen fehlerhaft sind, beschränkt sich die Gewährleistung auf
Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung. Schlägt diese nach mehreren Versuchen
fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
Der
Auftragnehmer hat sowohl bei Lieferungen als auch bei Leistungen mindestens drei
Nachbesserungsversuche.
Soweit die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, wird die Gewährleistungsfrist
– soweit gesetzlich zulässig – auf ein Jahr verkürzt.
VII.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an den Auftragsgegenständen,
soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft; die Haftung
wegen leicht fahrlässigen Handelns oder Unterlassens ist ausgeschlossen.
VIII.
Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
An allen gelieferten und eingebauten Teilen, auch an Ersatz- und Tauschteilen,
behält sich der Auftragnehmer bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen
aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gehen ersetzte Teile in das
Eigentum des Auftragnehmers über.
IX.
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
berühren die Gültigkeit der übrigen nicht. Anstelle etwaiger unwirksamer oder
fehlender Bestimmungen sollen ihrem Sinn und Zweck entsprechende Regelungen
gelten.
X.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen beiderseitigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand Saarlouis, sofern
der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der
Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
Stand: 18.11.09
|